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Satzung

Satzung des Wischhafener Yacht Club Niederelbe e.V., (WYCN)

1. Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Wischhafener Yacht Club Niederelbe e. V. (WYCN)
  2. Der Verein wurde am 13.03.1967 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter VR 100142 eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Wischhafen.
  4. Der Verein ist oder kann Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Deutschen und des Niedersächsischen Seglerverbandes sein und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Segelns als Breiten- und Leistungssport, des Jugendsegelns, der Veranstaltung von Regatten, die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung des Wassersports.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
  8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 .Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. den aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zum 18. Lebensjahr ohne Stimmrecht
  3. den unterstützenden Mitgliedern mit Stimmrecht.

Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, muss einen Antrag auf Aufnahme beim Vorstand einreichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und gibt dieses in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.


3. Leistungen der Mitglieder

  1. Der Club erhebt
  2. a) Aufnahmegebühr,
  3. b) Jahresbeitrag,
  4. c) Leistungen zum Reparatur-, Wartungsdienst oder bei Nichtleistung stattdessen einen Ablösungsbetrag in Geld,
  5. d) Liegegelder für Halle und Schlengel,
  6. e) Kosten für die Zuweisung eines Liegeplatzes am Schlengel,
  7. f) Umlagen bis zu 1.000 €.
  8. Alle Leistungen werden in einer „Beitragsordnung“ niedergelegt.
  9. Der Vorstand kann in besonderen Fällen sowie Mitgliedern, die sich in der Berufsausbildung befinden, Leistungen zu 1. a), b) und c) ermäßigen.
  10. Der Vorstand kann von den Leistungen befreien:
  11. a)   Bootseigner im Alter von mehr als 65 Jahren mit der  Vereinsmitgliedschaft ab 2017
  12. b)   Mitglieder gem. § 2. b)

von den Leistungen zu 1 c) sind befreit:

  1. c)   Mitglieder des Vorstandes und solche Mitglieder, die vom Vorstand ständig mit gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
  2. Der Vorstand kann den Ablösungsbetrag gem. 1 c) ermäßigen oder erlassen für:
  3. a)   behinderte Mitglieder,
  4. b)   solche Mitglieder, die aus zwingenden Gründen keinen Arbeitsdienst leisten können,
  5. c) Mitglieder, die dem Verein besondere Leistungen erbracht

Ein Mitglied, das mit seinen Leistungen gem. Absatz 1 dieses Paragraphen rückständig ist und nicht innerhalb von 1 Monat nach Zugang einer dritten Mahnung zahlt, kann abweichend vom § 6, vom Vorstand ausgeschlossen werden.


4. Stander und Abzeichen

            Der Wischhafener Yacht Club Niederelbe e.V. führt einen Stander:

            Grün-weiße Felder übereck mit goldenem Anker auf schwarzen Grund.


5. Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres stattfinden. Eine dahingehende schriftliche Erklärung muss spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingereicht werden.


6. Ausschluss aus dem Verein

  • Wer den Verein oder dessen Ansehen oder die Vereinsinteressen in grober Weise oder wiederholt schädigt, kann auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder durch das Vereins-Schiedsgericht ausgeschlossen werden. Erkennt das Vereins-Schiedsgericht auf Ausschluss, dann steht dem Betroffenen eine Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist geheim.
  • Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht an dem Vereinsvermögen und etwa von ihnen gemachte Stiftungen.

7.  Vorstand

            Den Vorstand des Vereins bilden: (Vorstand im Sinne des BGB)

  1. a) Vorsitzender
  2. b) Vorsitzender
  3. c) Schriftführer
  4. d) Rechnungsführer

Vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende und zwar jeder von ihnen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Fällt ein Mitglied des Vorstandes fort, kann der Vorstand das fortgefallene Mitglied durch Zuwahl ersetzen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Hauptversammlung.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Von den Mitgliedern des Vorstands scheiden in Jahren mit gerader Endziffer der 1. Vorsitzende und der Rechnungsführer, die übrigen in ungeraden Jahren.

Eine Wiederwahl ist möglich.


8. Beirat

 Den Beirat als weiteres Vereinsorgan können bilden, z.B.:

  1. Datenschutzbeauftragter, Medienbeauftragter
  2. Kassenwart
  3. Veranstaltungsbeauftragter

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Mitglieder des Beirates können mit beratender Funktion an den regelmäßigen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Der Beirat kann auf bis zu 8 Personen erweitert werden. Der Vorstand beruft den Beirat und stellt die Mitglieder des  Beirates für die Dauer von zwei Jahren der Hauptversammlung vor.


9. Versammlungen

Weitere Organe des Vereins sind:

  1. die ordentliche Hauptversammlung (die Jahreshauptversammlung)
  2. eine außerordentliche Hauptversammlung

10. Aufgaben der Hauptversammlung

 Die folgenden Aufgaben bleiben der Entscheidung von Hauptversammlungen vorbehalten:

  1. Die Auflösung des Vereins,
  2. Satzungsänderungen,
  3. Einrichtung und Änderungen von Ordnungen, die für die Mitglieder, den
     Vorstand oder Gästen verbindlich sind,
  4. Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Schiedsgerichtes

Für die Prüfung der Kassenführung sind neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer zu bestellen.


11. Abstimmungen und Wahlen

    1. Die Hauptversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
    2. Die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
    3. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
    4. Die Hauptversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen (Datum Poststempels) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    5. Anträge an die Hauptversammlung können von allen Mitgliedern sowie vom Vorstand gestellt werden und müssen spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail vorliegen.

12. Ordnungen

  1. Beitragsordnung
  2. Liegeplatzordnung

Diese Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich.


13. Vereins- und Schiedsgericht

Für alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten innerhalb des Vereins, sei es zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, sei es innerhalb des Vorstandes oder unter den Mitgliedern, unterwerfen sich alle Mitglieder ordentlichen einem Vereins- Schiedsgericht.

Das Vereins-Schiedsgericht besteht aus fünf Personen. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Vereins-Schiedsrichter sein. Die Vereins-Schiedsrichter wählen einen von ihnen zum Vorsitzenden.

Das Vereins-Schiedsgericht bestimmt die Art des Verfahrens selbst.

Es soll stets zunächst versuchen, Streitigkeiten gütlich zu schlichten. Es ist befugt, Verweise auszusprechen, Geldbußen bis zur Höhe des dreifachen Vereins-Jahresbeitrags zu verhängen und auf Ausschluss aus dem Verein zu erkennen.

Auf Verlangen einer Partei muss der Schiedsspruch schriftlich gegeben und mit einer Begründung versehen werden.

Das Vereins-Schiedsgericht steht den Mitgliedern auch für die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten zur Verfügung, wenn sich alle Parteien schriftlich dem Vereins-Schiedsgericht unterwerfen. Auf ein solches Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung, §§ 1025-1048, anzuwenden. Zuständiges Gericht im Sinne des § 1045 ZPO ist das Landgericht Stade.


14. Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung einer Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Als etwaiges Mitglied von Fachverbänden und dem DSV ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Niedersachsen zu melden.
  3. Über den Landessportbund Niedersachsen können Versicherungen abgeschlossen werden, aus denen der Verein und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  4. Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungs-gemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der WYCN personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten bei Regatten, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und soweit aus sportlichen Gründen erforderlich — Alter oder Geburtsjahrgang.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes-datenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

15. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die ” Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)” oder deren steuerbegünstigten Rechtsnachfolger,  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Regelung dieses Paragraphen über den Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes kann weder durch Satzungsänderungen noch bei Auflösung des Vereins geändert werden.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.


Wischhafen, den 23.2.2020